Wir sind für Sie da. Für nur 1 Euro im Monat. [mehr...]
Studium / cerepedia

cerepedia - erklärt das Gesundheitswesen

Bundesärztekammer
Einrichtungen im Gesundheitswesen - davon gibt es unzählige. Eine der wichtigsten ist die Bundesärztekammer (BÄK). Sie ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung und hat ihren Sitz in Berlin. Zu ihren institutionelle Aufgaben zählen unter anderem die Herbeiführung von Grundsätzen für die ärztliche Tätigkeit, die Förderung der Qualitätssicherung sowie die Berufs- und Weiterbildungsordnung. Zudem vertritt die BÄK die berufspolitischen Interessen der 421.686 Ärztinnen und Ärzte (Stand: 31.12.2008) in Deutschland. Als Arbeitsgemeinschaft der 17 Ärztekammern wirkt sie aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Der einmal jährlich stattfindende Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der BÄK. Bundesärztekammer - ihr Name lässt bereits darauf schließen: Der Arztberuf ist (wie alle freien Berufe) verkammert. Die Kammergesetze der Länder verpflichten die Angehörigen entsprechender Berufsgruppen zur Mitgliedschaft. Über diese Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Landesärztekammer sind alle Ärzte mittelbar auch Mitglied der BÄK.

Was sind eigentlich ... DRGs?
Manche PJler werden bereits an die "Patientencodierung" herangeführt. Doch was genau ist das? Die Rede ist von den 2004 verpflichtend eingeführten Diagnosis Related Groups, kurz DRGs. Sie bilden ein Patientenklassifikationssystem, mit dem einzelne stationäre Behandlungsfälle anhand bestimmter Kriterien zu Fallgruppen zusammengefasst werden. Da diese Fälle nach pauschalierten Preisen vergütet werden, stellen DRGs die Grundlage des Vergütungssystems an Kliniken dar. Im Fallpauschalenkatalog von 2009 existieren übrigens 1.192 DRG's.

Gemeinsame Selbstverwaltung - Was steckt hinter dem Begriff?
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland ist nach dem Prinzip der - wohlgemerkt institutionalisierten - Selbstverwaltung von Versicherungsträgern (Krankenkassen) und Leistungserbringern (Vertragsärzte/Vertragszahnärzte) organisiert. Damit hat die Politik wesentliche Elemente der Leistungs- und Kostensteuerung an Institutionen des deutschen Gesundheitswesens abgegeben. In der Umsetzung heißt das, dass die Interessenvertretung der Vertragsärzte bzw. -zahnärzte (Kassenärztliche Vereinigungen bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen) mit den Krankenkassen über dafür vorgesehene Gremien (Gemeinsamer Bundesausschuss, Bewertungsausschüsse, Zulassungsausschüsse, Schiedsämter, Prüfungsausschüsse etc.) selbst verhandeln. Die Rechtsaufsicht liegt stets beim Bundesgesundheitsministerium oder den Landesministerien.

Gesundheitsfonds
Egal, ob die neue Bundesregierung ihn abschafft oder beibehält: An der Idee und Struktur des am 1. Januar 2009 eingeführten Gesundheitsfonds ändert das nichts. Seine wesentlichen Merkmale sind u.a.:
- Vom Bundesgesundheitsministerium festgelegter, einheitlicher Beitragssatz aller Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen
- Einfließen der Gelder auch für versicherungsfremde Leistungen (Bundeszuschuss)
- Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds als zentralen Topf. Alle Krankenkassen erhalten daraus eine pauschale Summe für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Für die Morbiditätsorientierung wurden vom Bundesversicherungsamt, der zentralen Verwaltungsstelle des Fonds, vorab 80 Krankheiten definiert (http://www.kvno.de/importiert/morbi-rsa.pdf).
- Die Krankenkassen erhalten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auch zur Deckung ihrer Satzungs- und Mehrleistungen (Ausnahme: Krankengeldzahlungen) sowie für Kosten für die Entwicklung und Durchführung zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme und Verwaltungskosten.
- Übersteigen die Kosten einer Kasse die pauschalen Zuweisungen aus dem Fonds, muss die Kasse von ihren Mitgliedern einen prozentualen (max. 1 %) oder festen Zusatzbeitrag erheben. Entstehen einer Kasse durch Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds hingegen Überschüsse, dürfen diese als Prämie an die Mitglieder ausgeschüttet werden, wenn die Kasse schuldenfrei ist und die gesetzlichen Rücklagen aufgefüllt sind.
Da der Fonds die GKV-Ausgaben zu 100 Prozent deckt, muss der Gesetzgeber den Beitragssatz erhöhen, wenn die Abdeckquote über zwei Jahre hinweg die Grenze von 95 Prozent der Ausgaben unterschreitet.

Kapitaldeckung
Kapitaldeckung ist ein Finanzierungsverfahren für Versicherungen und Sozialversicherungen, speziell der Altersvorsorge, aber auch von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Das Grundprinzip besteht darin, dass ein Versicherungsunternehmen aus den Prämien, die ein Versicherter in jungen Jahren einzahlt, Mittel anspart (Alterungsrückstellungen), aus denen dann für diesen Versicherten Leistungen im höheren Lebensalter finanziert werden. Die entsprechenden Sparanteile werden am Kapitalmarkt angelegt und für jeden einzelnen Versicherten ein so genanntes Deckungskapital gebildet. Da jeder Versicherte tatsächlich als eigenes Konto geführt wird, dessen Höhe ausschließlich durch die eigenen Beiträge bestimmt wird, ist die Kapitaldeckung letztlich ein Verfahren für Individualversicherungen.

Was ist eigentlich ... die Kassenärztliche Bundesvereinigung?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertritt auf Bundesebene die Rechte der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen (www.kbv.de). Sie ist die Dachorganisation der regional organisierten 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Gemeinsam mit den KVen gilt die KBV als Garant der qualitativ hohen, wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung mit niedergelassenen Haus- und Fachärzten. Zu den weiteren Kernaufgaben speziell der KBV zählen der Abschluss der Bundesmantelverträge, die Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), die Qualitätssicherung, die Mitarbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die Führung des Arztregisters auf Bundesebene. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts untersteht sie der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.